Hier finden Sie unter anderem Informationen über kirchliche Eheverfahren und Ansprechpartner, an die Sie sich wenden können.
Willkommen
auf den Seiten des Bischöflichen Offizialates Würzburg
Auf einen Blick
Wer wir sind
Ein persönliches Beratungsgespräch können Sie gerne mit Melanie Jörg-Kaluza oder Klaus Schmalzl vereinbaren.
Offizial ist Monsignore Dr. theol. Lic. iur. can Stefan Rambacher. Vizeoffizial ist Thomas Drexler.
Was wir tun
Das Offizialat ist das Kirchengericht der Diözese. Oberster Gerichtsherr ist der Bischof. Er bestellt einen ständigen Vertreter (Offizial), der für ihn diese Aufgabe übernimmt und sich um die Prozesse kümmert, mit denen sich das Offizialat beschäftigt. In der überwiegenden Zahl der Fälle sind dies die Eheannullierungsverfahren. Aber auch die Durchführung von Verwaltungs- und Strafprozessen im kirchlichen Bereich gehören zu den Aufgaben des Offizialats.
Wenn ein Paar heiratet, so sind damit zuallermeist der Wunsch und die Hoffnung verbunden, für immer zusammen zu bleiben, wenn möglich eine Familie zu gründen und LIebe und Vertrauen ein ganzes Leben lang miteinander zu teilen. Dieses ganz natürliche Empfinden entspricht auch dem Bild von Ehe, das die Kirche auf Grundlage der Heiligen Schrift entfaltet hat.
So versteht die katholische Kirche die Ehe gemäß dem Wort Jesu als eine von Gott gestiftete unauflösliche Gemeinschaft von Mann und Frau, als untrennbaren Bund des Lebens und der Liebe. Dieser ist hingeordnet auf das Wohl der Eheleute und auf die Zeugung und Erziehung von Kindern.
Bei aller Hoffnung und allem Mühen erleben heute aber auch viele Paare schmerzlich, dass ihre Ehe scheitert, sie erleben Trennung und Scheidung. Den betroffenen Partnern und ihren Kindern weiß sich die Kirche zu besonderer seelsorglicher Begleitung und Hilfe verpflichtet, die auf verschiedene Weise geschehen können. Eine von ihnen ist die Prüfung einer möglichen Ehenichtigkeit in einem kirchlichen Eheverfahren.
Aufgrund ihres Eheverständnisses kennt die Kirche keine Ehescheidung. Daher steht eine nach katholischer Auffassung gültig geschlossene Ehe, auch wenn sie nach bürgerlichem Recht geschieden wurde, einer erneuten kirchlichen Heirat im Wege.
Die Kirche kann jedoch, wenn eine Ehe zerbrochen ist, auf Antrag hin prüfen, ob von Anfang an etwas gefehlt hat, was aus kirchenrechtlicher Sicht für eine gültige Ehe unverzichtbar ist. Dies wäre z. B. der Fall, wenn schon zum Zeitpunkt der Heirat bei einem Partner der Ehewille eingeschränkt war, wenn die Entscheidung zur Heirat nicht in Freiheit getroffen werden konnte oder wenn ein Partner nicht die Fähigkeit besaß, die mit der Ehe verbundene Verantwortung für Partner und Kinder einzugehen.
In einem Ehenichtigkeitsverfahren wird also vor dem kirchlichen Gericht geprüft, ob eine Ehe nach katholischem Verständnis bei der Heirat überhaupt gültig zustande gekommen ist. Es geht dabei nicht um Fragen der Schuld am Scheitern der Ehe. Auch wird nicht der andere Partner beklagt, sondern die kirchenrechtliche Gültigkeit der Ehe.
Neben den Ehenichtigkeitsverfahren gibt es in zwei Fällen die Möglichkeit eines Verfahrens zur Eheauflösung durch den Heiligen Vater: wenn in einer gescheiterten Ehe wenigstens einer der Partner ungetauft und die Ehe somit nicht sakramental war oder wenn die Ehe geschlechtlich niemals vollzogen wurde.
Nach einem Informationsgespräch am kirchlichen Gericht kann einer der betroffenen Partner ein Eheverfahren beantragen, sofern sich dafür ein Grund abgezeichnet hat. Für den Beweis des geltend gemachten Ehenichtigkeits- oder –auflösungsgrundes sollten wenigstens zwei Zeugen benannt werden, die dazu Angaben machen können. Auch der frühere Ehepartner wird zu einer Befragung geladen. Verweigert er die Beteiligung, so kann das Verfahren aber auch ohne ihn geführt werden.
Alle beteiligten Personen werden einzeln angehört. Es kommt zu keiner gemeinsamen Gerichtsverhandlung oder Gegenüberstellung.
Steht am Ende eines Ehenichtigkeitsverfahrens für die Richter fest, dass die behauptete Ehenichtigkeit sicher erwiesen ist, wird die Ehe durch Urteil für nichtig erklärt.
Bei Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils können die betroffenen Partner Berufung an die II. Instanz einlegen (für die Diözese Würzburg ist dies das Metropolitangericht der Erzdiözese Bamberg).
Im Falle der Verfahren zur Auflösung einer nichtsakramentalen oder geschlechtlich nicht vollzogenen Ehe werden die Akten am Ende zur Entscheidung nach Rom übersandt.
Wurde eine Ehe für nichtig erklärt, so gelten die Partner vor der Kirche als ledig und es steht ihnen der Weg zu einer erneuten kirchlichen Heirat offen. Kinder aus einer für ungültig erklärten Ehe gelten vor der Kirche weiterhin als ehelich. Die Nichtigerklärung einer Ehe bedeutet nicht, dass die gemeinsam verbrachte Zeit oder ein Teil der Lebensgeschichte „ausgelöscht“ würde. Diese Konsequenzen gelten entsprechend auch für den Fall einer Eheauflösung.
Kirchliche Eheverfahren haben keinerlei zivilrechtliche Auswirkungen.
Für ein Ehenichtigkeitsverfahren werden in der Regel Gebühren von 200,- € erhoben.
Für die Verfahren zur Auflösung einer nichtsakramentalen oder nicht vollzogenen Ehe werden allein die römischen Gebühren in Rechnung gestellt. Je nach Verfahren können evtl. weitere Kosten, z. B. für ein Gutachten, hinzukommen.
Die Gebühren gehen immer zu Lasten der klagenden bzw. antragstellenden Partei.
Kirchliche Eheverfahren scheitern nicht an den Finanzen. Bei einer wirklichen Notlage kann auf Antrag Prozesskostenhilfe gewährt werden.
Die Dauer hängt vom Verfahren und den besonderen Umständen jedes einzelnen Falles ab. Grundsätzlich kann von einigen Monaten Gesamtdauer ausgegangen werden; die Zeit von einem Jahr wird in der Regel nicht überschritten.
Wenn Sie sich persönlich und ausführlich über ein kirchliches Eheverfahren informieren möchten, können Sie sich an uns wenden und mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter unseres Gerichtes ein unverbindliches Beratungsgespräch vereinbaren.
Bischöfliches Offizialat
Domerschulstraße 2
97070 Würzburg
Tel.: 0931 386-62500
Fax.: 0931 386-62599
E-mail: offizialat@bistum-wuerzburg.de
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97070 Würzburg
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